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Gesetz zur Anpassung wahlrechtlicher Vorschriften zur Landtagswahl 2021 und zu einzelnen Direktwahlen infolge der Corona-Pandemie

Zweites Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes

Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Landes Sachsen-Anhalt Nummer 12 vom 25. März 2021 tritt in Kraft:

Gesetz zur Anpassung wahlrechtlicher Vorschriften zur Landtagswahl 2021 und zu einzelnen Direktwahlen infolge der Corona-Pandemie

Mit dem verabschiedeten Gesetz erfolgt eine zeitlich beschränkte Reduzierung der Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Kreis- und Landeswahlvorschläge von nicht privilegierten Wahlvorschlagsträgern für die Landtagswahl am 6. Juni 2020 um 70 %, um die Chancengleichheit auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie zu wahren. Für einzelne Wahltermine (Bürgermeister- und Landratswahlen), die in der ersten Hälft des Jahres 2021 und zeitgleich zur Landtagswahl am 6. Juni 2021 stattfinden sollen, erfolgt eine Reduzierung um 50 % der erforderlichen unterstützungsunterschriften.

Zweites Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes

Mit der erneuten Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes wird der Kritik aus den Kommunen Rechnung getragen und Ratssitzungen in Hybrid zugelassen. Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist mit der neuen Änderung bereits dann hergestellt, wenn diese im Internet übertragen werden. Die Kommune kann damit zwischen einer Übertragung in eine öffentlich zugängliche Räumlichkeit oder in das Internet zur Wahrung der Öffentlichkeit wählen.

Zusätzlich wird bei Abstimmung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren das Quorum zur Durchführung von vier Fünfteln auf zwei Drittel gesenkt. Die Ortschaftsräte können künftig  beschließen, dass in einer pandemischen Lage im Rahmen der Anhörung nach § 84 Abs. 2 KVG der Ortsbürgermeister anstelle des Ortschaftsrates angehört wird. Kritisch zu betrachten ist jedoch die vorgeschlagene Änderung, dass die Öffentlichkeit lediglich über einen im Internet veröffentlichten Livestream hergestellt wird. Es verfügt jedoch nicht jeder Bürger, jede Bürgerin über einen Internetzugang.