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Zahlen zum Abwasserstreit

Zu den erzielten Einnahmen und den Streitverfahren im Zusammenhang mit den Altanschließerbeiträgen nach § 18 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes fragten die Abgeordneten Kerstin Eisenreich und Kristin Heiß die Landesregierung.

Aus der Antwort der Landesregierung ging zunächst hervor, dass nicht alle Abwasserzweckverbände gleichermaßen auskunftsfähig oder auskunftsbereit waren. Für die Abwasserzweckverbände „Börde“ und „Wipper-Schlenze“ stellte die Darstellung ihrer Beitragseinnahmen einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand dar. Die Abwasserzweckverbände „Holtemme-Bode“ und „Saalemündung“ konnten zwar Angaben zu den versendeten, aber nicht zu den bezahlten Beitragsbescheiden machen.

Von den übrigen Abwasserzweckverbänden wurden 39.032 offene Bescheide angegeben, das entspricht 27%. 5.025 Mahnbescheide wurden 2016 erlassen, besonders viele vom Eigenbetrieb Zeitz und dem Zweckverband Ostharz.

Die Zweckverbände „Holtemme-Bode“ und Bad Dürrenberg machten besonders häufig von der Möglichkeit der vom Landtag beschlossenen Aussetzung der Vollziehung Gebrauch.

 

Zu den erzielten Einnahmen und den Streitverfahren im Zusammenhang mit den Altanschließerbeiträgen nach § 18 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes fragten die Abgeordneten Kerstin Eisenreich und Kristin Heiß die Landesregierung.
Aus der Antwort der Landesregierung ging zunächst hervor, dass nicht alle Abwasserzweckverbände gleichermaßen auskunftsfähig oder auskunftsbereit waren. Für die Abwasserzweckverbände „Börde“ und „Wipper-Schlenze“ stellte die Darstellung ihrer Beitragseinnahmen einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand dar. Die Abwasserzweckverbände „Holtemme-Bode“ und „Saalemündung“ konnten zwar Angaben zu den versendeten, aber nicht zu den bezahlten Beitragsbescheiden machen.
Von den übrigen Abwasserzweckverbänden wurden 39.032 offene Bescheide angegeben, das entspricht 27%. 5.025 Mahnbescheide wurden 2016 erlassen, besonders viele vom Eigenbetrieb Zeitz und dem Zweckverband Ostharz.
Die Zweckverbände „Holtemme-Bode“ und Bad Dürrenberg machten besonders häufig von der Möglichkeit der vom Landtag beschlossenen Aussetzung der Vollziehung Gebrauch.

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Drucksache 7/1060 vom 27.02.2017


Abgeordnete Kerstin Eisenreich / Abgeordnete Kristin Heiß (DIE LINKE)

Einnahmen und Rechtsauseinandersetzungen in Folge § 18 Abs. 2 KAG-LSA

Vorbemerkung der Fragestellenden:
Die Koalition von CDU und SPD verabschiedete im Dezember 2014 die Reform des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA). Darin verankert wurde in § 18 Abs. 2 eine Übergangsvorschrift, die die ebenfalls festgelegte Verjährungsregelung bis zum 31. Dezember 2015 außer Kraft setzte. Den daraufhin erlassenen Beitragsbescheiden der kommunalen Zweckverbände begegneten viele Menschen mit Verunsicherung.
Dem Gefühl unzulässig bedrängt und ungerecht behandelt zu werden, folgten zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen.

Antwort der Landesregierung

erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport


1. In welcher Höhe erzielte jeweils welcher Zweckverband seit dem 1. Januar 2015 im Zusammenhang mit § 18 Abs. 2 KAG-LSA welche finanziellen Einnahmen aus jeweils wie vielen Bescheiden?

Die folgende Tabelle gibt Auskunft über die Anzahl der Beitragsbescheide für leitungsgebundene Einrichtungen, die nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 KAG-LSA seit dem 1. Januar 2015 erlassen und bei denen die festgesetzten Forderungen bezahlt worden sind, sowie über die Höhe der daraus erzielten Beitragseinnahmen, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Zweckverband.

 

Beim Trink- und Abwasserverband Börde und Abwasserzweckverband „Wipper-Schlenze“ stellt sich eine kurzfristige Ermittlung der abgeforderten Daten unter Berücksichtigung ihrer fortlaufenden Aufgabenerledigung als nicht vertretbarer Aufwand dar. Diese Feststellung bezieht sich auch auf die Beantwortung der nachfolgenden Fragen.


2. Wie viele Mahnbescheide wurden seit dem 1. Januar 2015 im Zusammenhang mit § 18 Abs. 2 KAG-LSA durch jeweils welchen Zweckverband und zu jeweils welchen Zeitpunkten im Einzelnen versendet?

Im Jahr 2015 wurden von den Zweckverbänden insgesamt 1 734 und im Jahr 2016 5 025 Mahnbescheide erlassen. Mit der nachfolgenden Tabelle wird im Einzelnen die Anzahl der Mahnbescheide aufgezeigt, die die Zweckverbände in den Jahren 2015 und 2016 erlassen haben.

In der Beantwortung der Frage 1 wurde der AZV Westliche Mulde nicht aufgeführt, da dessen Bescheiderstellung ausschließlich bis 31. Dezember 2014 erfolgte. Die Frage 1 erfasst jedoch nur den Zeitraum ab 1. Januar 2015.

3. Wie viele Vollstreckungen resultieren seit dem 1. Januar 2015 aus Mahnverfahren, die im Zusammenhang mit § 18 Abs. 2 KAG-LSA stehen? Welchen Zweckverbänden können diese Vollstreckungen zu jeweils welchem Zeitpunkt zugeordnet werden?


Von den Aufgabenträgern wurden 472 Bescheide vollstreckt, die im Zusammenhang mit § 18 Abs. 2 KAG-LSA erlassen wurden. Davon wurden 195 Bescheide im Jahr 2015 und 277 Bescheide im Jahr 2016 vollstreckt.
Mit der folgenden Tabelle wird die Anzahl der vollstreckten Bescheide im Einzelnen aufgeschlüsselt sowie dem jeweiligen Zweckverband und Zeitpunkt zugeordnet.

 

4. In welchen Fällen kamen die im Juni 2016 gesetzlich geschaffenen Möglichkeiten der Stundung und des Vergleichs mit welchem Erfolg zur Anwendung?

Von der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gemäß § 13c KAG-LSA haben die Zweckverbände AV Köthen, AZV Naumburg, ZWA Bad Dürrenberg, AZV Merseburg und AZV Saalemündung Gebrauch gemacht. In der folgenden Tabelle wird herausgestellt, in wie vielen Fällen die jeweiligen Zweckverbände die Vollziehung ausgesetzt haben.

Der WAZV Bode-Wipper hat auf Grundlage von § 13a Abs. 1a KAG-LSA zwei Vergleiche geschlossen. Dabei beliefen sich die Forderungen aus den Heranziehungsbescheiden auf insgesamt 237.489,10 Euro und nach Abschluss des Vergleiches auf 194.276.50 Euro.