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Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Zensusgesetz 2022 (ZensAG 2022)

Zuständig für die Durchführung des Zensus im Jahr 2022 ist das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt. Gemeinden haben als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises örtliche Erhebungsstellen für die im Anhang des Gesetzes festgelegten Erhebungsbereiche einzurichten. Die Erhebungsstellen sind bis spätestens zum 31. Oktober 2021 einzurichten. Der Umfang der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen ist in § 6 ZensAG 2022 geregelt.

Für die mit dem Gesetz verbundenen Mehrbelastungen steht ein Ausgleich von insgesamt 10,3 Mio. € zur Verfügung. Der Mehrbelastungsausgleichs bemisst sich nach Art und Umfang der durch die jeweilige örtliche Erhebungsstelle wahrgenommenen Aufgaben nach § 6 ZensAG 2022. Zusätzlich erhalten die Gemeinden für die Einrichtung und den Betrieb einer örtlichen Erhebungsstelle einen Betrag in Höhe von 97 950 €. Eine erste Auszahlung erfolgt zunächst im vierten Quartal 2021. Die Restzahlung erfolgt zum 30. Juni 2022.

Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Zensusgesetz 2022 (ZensAG 2022)