Diese Website verwendet Cookies.
Zum Hauptinhalt springen

Kinderförderungsgesetz 2018

Der Landtag von Sachsen-Anhalt verabschiedete heute Änderungen des Kinderförderungsgesetzes für das kommende Jahr.

Änderung der Pauschalzahlungen

Geändert wurde § 12, in dem die Zuweisungshöhe des Landes an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geregelt sind. Die monatlichen Zuweisungen für jedes betreute Kind betragen:

 

  bisher ab 01.01.2018
Kinder unter drei Jahren   229,81 Euro    234,66 Euro
Kinder von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht   135,91 Euro   138,78 Euro
Schulkinder     64,85 Euro     63,76 Euro

 

In ihrer Begründung erläuterte die Landesregierung, dass die Änderung der Pauschalen auch von einer Anpassung des durchschnittlichen Betreuungsbedarfes ausgehe.  Waren bisher 8,0 Stunden durchschnittliche Betreuungszeit für Kinderkrippe und Kindergarten die Berechnungsgrundlage, sind es nunmehr 8,4 Stunden in der Krippe und 8,7 Stunden im Kindergarten. Die Betreuungszeit für den Hort wurde mit durchschnittlich 5,3 Stunden je Tag berechnet.

Verändert wurden auch die Pauschalen, mit denen die Kosten für die Ausweitung des Ganztagesanspruches und der Erhöhung des Mindestpersonalschlüssels aus dem Gesetz 2012 getragen werden. Sie betragen:

 

   bisher  ab 01.01.2018
Kinder unter drei Jahre   119,83 Euro   153,33 Euro
Kinder von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht     43,50 Euro     68,50 Euro

 

Diese Pauschalen sind von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (den Landkreisen) an die Träger von Kindertageseinrichtungen weiterzuleiten. Sie haben nach § 12a des Gesetzes zudem weitere 53% der Landespauschalen an die Träger der Kindertagesinrichtungen weiterzuleiten. Auch diese sogenannten Landkreispauschalen erhöhen sich in Folge der Neuregelung des § 12 wie folgt:

   bisher  ab 01.01.2018
Kinder unter drei Jahre   121,80 Euro   124,36 Euro 
Kinder von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht     72,03 Euro      73,55 Euro
Schulkinder     34,37 Euro      33,79 Euro

 

Streichung der gemeindlichen Mindestbeteiligung

Die Pauschalen des Landes und der Landkreise decken die Gesamtkosten der Kinderbetreuung nicht ab. In der Regelung des § 12b werden die Gemeinden, in denen sich die Kindertageseinrichtungen befinden vepflichtet, dieses Defizit zu tragen. Im Gesetz des Jahres 2012 wurde geregelt, dass der Kostenanteil der Gemeinden mindesten 50% dieses Defizits betragen solle. Die damalige Koalition wollte mit dieser Regelung vermeiden, dass die Eltern über Gebühr mit Elternbeiträgen durch die Gemeinden belastet würden. Diese Regelung ging weitesgehend am wirklichen Leben vorbei. Tatsächlich hatten die Städte und Gemeinden in der Vergangenheit Eltern mit 18% bis 30% des Defizits belastet. Die Neuregelung rief allerdings die Kommunalaufsicht auf den Plan, welche die Gemeinden vielfach aufforderte, die Elternbeiträge an die 50%-Defizitgrenze heranzuführen.

Die 50%-Regelung wird mit der jetzigen Gesetzesänderung gestrichen. Neu angefügt wird ein Satz 2: "Zur Deckung des verbleibenden Finanzbedarfs können Kostenbeiträge gemäß § 13 erhoben werden". Damit kommt das Land, so die Annahme der Landesregierung, seiner Pflicht nach, den Gemeinden zur Deckung des Defizits eine Finanzierungsquelle zuzuweisen. Es bleibt abzuwarten, ob die Neuregelung Auswirkungen auf die Praxis der Elternbeiträge haben wird.

Streichung der Betreuungsgeldmittel

Noch im vergangenen Jahr beschloss die Regierungskoalition, die Zuweisungen des Bundes aus den gestrichenen Betreuungsmitteln künftig für eine direkte Entlastung der Elternbeiträge zu verwenden. Im vorliegenden Gesetzentwurf war davon jedoch keine Rede mehr, die Mittel werden nun zur Abdeckung der insgesamt gestiegenen Kinderbetreuungskosten verwendet.

Die Fraktion DIE LINKE forderte in ihrem Änderungsantrag, diese Mittel (23.084.000 Euro) den Gemeinden zur Verfügung zu stellen, damit diese beim zu tragenden Defizit entlastet werden. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt.

Ergänzungen der Regelungen zu den Elternbeiträgen

Trotz ungeklärter Finanzierungssituation erhalten die Gemeinden künftig ein Wahlrecht, ob sie Elternbeiträge erheben wollen. Statt bisher "sind zu erheben" steht nun "Gemeinden können erheben". Die Praxisrelevanz dürfte auf absehbare Zeit fraglich bleiben.

Neu ist, Elternbeiträge nach der Anzahl der tatsächlich benötigten Betreuungsstunden zu staffeln. Maßstab für die Staffelung bleibt die Betreuungszeit, jedoch ist der Bedarf der Eltern maßgeblich. Daraus ergibt sich die künftige Verpflichtung, Elternbeiträge im Stundentakt zu staffeln, da nur so jeglicher Bedarf abgebildet werden dürfte.

Deklaratorischen Charakter dürfte die Klarstellung haben, dass die Kriterien des § 90 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII für die Staffelung von Elternbeiträgen gelten.

Angepasst auf 12.775.08,96 Euro wurde auch die Kostenerstattung an die Gemeinden für die sogenannte Geschwisterermäßigung.

Entschließungsantrag

Dass die Koalition mit dieser Gesetzesnovelle weit hinter den Erwartungen im Land und hinter selbst formulierten Ansprüchen zurückbleibt ist offensichtlich. Aus diesem Grund legte die Koalition einen Entschließungsantrag vor, in welchem sie die Absicht bekundet, im kommendn Jahr das Kinderförderungsgesetz umfassend zu novellieren. Auch ein ehrgeiziger Zeitplan wird beschlossen, ein überarbeitetes Gesetz soll bereits zum 01.08.2018 in Kraft treten.

Den Streit der Kolition über die künftige Ausrichtung der Kinderförderung aufnehmend, versichern sich die Koalitionäre im Entschließungsantrag, dass die Beratungen dazu ergebnisoffen geführt werden sollen. Eingeschränkt wird die Ergebnisoffenheit jedoch durch die Maßgabe, dass das künftige Gesetz zu einer Kostendämpfung führen müsse.

Insgesamt kann eingeschätzt werden, dass vorliegende Neuregelungen kein großer Wurf sind und dieser auf sich warten lassen wird. Monika Hohmann kritisierte für die Fraktion DIE LINKE, dass die Novelle lediglich geltendes Recht umsetze, die Koalition aber ihre eigenen Beschlüsse missachte. Sie erinnerte an den Entschließungsantrag der Koalition aus dem Jahr 2016 (Drs. 7/301), der mit vorliegendem Gesetzentwurf gegenstandslos geworden sei.