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Kommunale Entlastung bei Kinderbetreuung

Der Landtag verabschiedete in seiner Sitzung am 02. September 2016 das zweite Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes. Kurz zusammengefasst regelt das Gesetz: die Landespauschalen für das Jahr 2017 wurden im Vergleich zu 2016 um 9,4% angehoben, unverändert bleibt die finanzielle Beteiligung der örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) in Höhe von 53%. Träger von Kindertageseinrichtungen können daher im kommenden Jahr mit folgenden Platzkostenpauschalen rechnen:

 

Der Landtag verabschiedete in seiner Sitzung am 02. September 2016 das zweite Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes. Kurz zusammengefasst regelt das Gesetz:

 

  • die Landespauschalen für das Jahr 2017 wurden im Vergleich zu 2016 um 9,4% angehoben, unverändert bleibt die finanzielle Beteiligung der örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) in Höhe von 53%. Träger von Kindertageseinrichtungen können daher im kommenden Jahr mit folgenden Platzkostenpauschalen rechnen:
bis 3 Jahre über 3 Jahre Schulkinder 
Landespauschale 2016 210,04 € 124,21 € 59,27 €
Landespauschale 2017 229,81 € 135,91 € 64,85 €
Steigerung 9,4% 9,4% 9,4%
bis 3 Jahre über 3 Jahre Schulkinder 
Zusatzpauschale 2016 109,61 € 39,67 €
Zusatzpauschale 2017 119,83 € 43,50 €
9,3% 9,7%
bis 3 Jahre über 3 Jahre Schulkinder 
Landkreispauschale 2016 111,32 € 65,83 € 31,41 €
Landkreispauschale 2017 121,80 € 72,03 € 34,37 €
Zweisung Träger 2017 471,44 € 251,44 € 99,22 €
  • Für das Jahr 2016 sollen rückwirkend für alle Monate zusätzliche Zuweisungen zur Ergänzung der Monatspauschalen an die Gemeinden und Verbandsgemeinden (nicht an die Träger der Kindertageseinrichtungen) ausgezahlt werden. Diese sollen die kommunalen Haushalte entlasten und den Städten und Gemeinden den Druck nehmen, Elternbeiträge zu erhöhen. Die Landkreise müssen die erhöhten Pauschalen nach Absatz 2 mit 53% kofinanzieren. Die Auszahlung erfolgt über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum 15. Oktober 2016, diese müssen das Geld dann bis 31. Oktober 2016 an die Gemeinden weiterleiten. Für die Verteilung der Pauschalen ist die Zahl der betreuten Kinder zum 01. März 2015 maßgebend. Im Einzelnen wurden folgende Beträge je Kind und Monat beschlossen:
bis 3 Jahre über 3 Jahre Schulkinder 
Zusatzbetrag 2016 (2) 14,74 € 8,73 € 4,17 €
Zusatzbetrag 2016 (3) 7,60 € 2,87 €
Landkreisbetrag 7,81 € 4,63 € 2,21 €
Zuweisung an Gemeinden 30,15 € 16,23 € 6,38 €
  • Paragraph 13 Absatz 4 des Gesetzes regelt, dass für Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen betreut werden, der gesamte Kostenbeitrag 160% des Kostenbeitrages für das älteste Kind nicht übersteigen darf. Die den Gemeinden dafür entstehenden Kosten wurden durch da Land in einem komplizierten Verfahren ausgeglichen. Künftig stellt das Land hierfür 11.235.000 Euro zur Verfügung, die nach dem Verhältnis der am 01. März des Vorjahres betreuten Kinder, verteilt wird. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum 28. Februar. Im Gegenzug sind die Gemeinden erstmals verpflichtet, dem Land ihrer Elternbeitragssatzungen vorzulegen.
  • Zur Stützung des Gemeindeanteils an den Kosten der Kinderbetreuung im Jahr 2017, stellt das Land den Kommunen im Haushaltsjahr 2017 aus den Betreuungsgeldmitteln des Bundes 20.537.000 Euro zur Verfügung. Diese werden im Verhältnis der am 01. März 2016 betreuten Kinder am 31. Januar 2017 an die örtlichen Träger der Öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt und von diesen bis 28. Februar 2017 an die Gemeinden weitergeleitet.

Gesetzentwurf in der vom Landtag beschlossenen Fassung

Kinderförderungsgesetz