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Sozialversicherungsfreiheit für ehrenamtliche Tätigkeiten

Liebe kommunalpolitisch Mitstreitende und Interessierte,

die o.g. Themen beschäftigen die Kommunal- und Landespolitik in Sachsen-Anhalt schon seit längerem. Da es in der Vergangenheit seitens der Landesregierung immer wieder wohlklingende Ankündigungen gab, hat die Landtagsabgeordnete Christina Buchheim (DIE LINKE) vor Kurzem nachgefragt und jetzt die Antworten erhalten, die wir Euch in der Anlage zur Kenntnis zu senden.

Nachdem Innenminister Holger Stahlknecht (CDU) in der Landtagssitzung am 20. Juni 2014 betonte, dass die Sozialversicherungsfreiheit der ehrenamtlichen Tätigkeiten ein Schritt in die richtige Richtung wäre und im Koalitionsvertrag von CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (2016) festgehalten wurde, dass man sich auf Bundesebene dafür einsetzen will, das ehrenamtliche Tätigkeit von der Sozialversicherungspflicht befreit wird, fragte Christina Buchheim (MdL) nun nach dem Fortgang des Anliegens. In der jetzt vorgelegten Antwort der Landesregierung ist u.a. zu lesen, dass eine Länderumfrage zu den Erfolgsaussichten einer weiteren Bundesratsinitiative in dieser Angelegenheit ergab, dass es derzeit im Bundesrat keine Mehrheit hierfür zustande kommen würde (vgl. Drs. 7/2410). Offensichtlich hat die Landesregierung sowohl das Anliegen als auch ihre diesbezüglichen Bemühungen aufgegeben.

 

In der Antwort auf eine weitere Anfrage von Christina Buchheim (MdL)machte die Landesregierung deutlich, dass sie derzeit keine erfolgversprechenden Ansatzpunkte sieht, eine Besserstellung der Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bei der Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II zu erreichen. Es sind keine Anzeichen erkennbar, dass die (nunmehr geschäftsführende) Bundesregierung von dem in ihrer Gegenäußerung zur Beschlussempfehlung des Bundesrates dargelegten Standpunkt abweichen würde (vgl. Drs. 7/2411). Ehrenamtlichen Bürgermeistern, Stadt- und Gemeinderäten sowie Mitgliedern von Kreistagen, die unter die Grundsätze des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II fallen, werden die in Form einer monatlichen oder anlassbezogenen Pauschale gewährten Aufwandsentschädigungen als nicht zweckgebundene Einnahmen auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende somit weiter angerechnet. Mit dieser Regelung werden die genannten Personengruppen in der Übernahme ehrenamtlicher Pflichten schlechter gestellt als Personen, die nicht der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuzuordnen sind, obwohl sie in gleicher Weise nach §§ 30 und 35 KVG LSA zur Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet sind, und ihnen ein Ausgleich für diese ehrenamtliche Tätigkeit in Form von Pauschalen und Sitzungsgeld zusteht.