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Verordnung zur Änderung der Dreizehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Vom 1. Juni 2021.

Die neue geänderte Verordnung tritt mit Ablauf des 29. Juni außer Kraft. Neu hinzugekommen sind die Öffnungsschritte für Landkreise und kreisfreie Städte bei einer Inzidenz von unter 35 nach 5 aufeinanderfolgenden Tagen.

Verordnung zur Änderung der Dreizehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Vom 1. Juni 2021.