Verordnung zur Sicherung der kommunalen Haushaltsaufstellung und Haushaltsführung aufgrund von Folgen des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Kommunale Haushaltsrechtsverordnung – SARS-CoV-2-KomHRVO)
Diese Verordnung bestimmt eine zeitweilige Freistellung von nachfolgenden Verpflichtungen für die Kommunen:
- Aufstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzept. Ausnahme: Bereits aufgestellte und durch die Vertretung beschlossene Konsolidierungskonzepte sind grundsätzlich umzusetzen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die aufgrund der Folgen durch das Coronavirus nachweislich nicht umsetzbar sind.
- Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung den Haushaltsplan in sieben Tagen öffentlich auszulegen.
- Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen können nur dann getätigt werden, wenn deren Deckung gewährleistet ist. Eine Deckung dieser Aufwendungen und Auszahlungen sind im nächsten Haushaltsjahr zu gewährleisten.
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