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Satzung des Vereins „kommunalpolitisches forum“ Sachsen-Anhalt e. V.

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „kommunalpolitisches forum“ Sachsen-Anhalt e. V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Magdeburg.
  3. Für alle sich aus der Satzung und aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins für alle Beteiligten Gerichtsstand.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister am 05. Oktober 1993 eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1993 (§§ 52 bis 55 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
     
  2. Das „kommunalpolitische forum“ tritt für eine demokratische Kommunalpolitik ein, die dem Gemeinwohl und den sozialen Belangen der Bürgerinnen und Bürger sowie den Erfordernissen der Ökologie verpflichtet ist und die basisdemokratische Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Lösung öffentlicher Angelegenheiten für unverzichtbar betrachtet.
     
  3. Zweck des Vereins ist es, Abgeordneten, Kommunalpolitikern und kommunalpolitisch Interessierten mit konzeptionellen Angeboten und praktischem Rat zur Seite zu stehen, um die kommunale Selbstverwaltung – wie in der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 27. Juni 1985, im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in den entsprechenden gesetzlichen Regelungen des Landes Sachsen-Anhalt – ausgestalten zu können.
     
  4. Zur Verwirklichung des Satzungszweckes will der Verein in freiwilliger, sachbezogener Zusammenarbeit
  • den Erfahrungsaustausch zwischen kommunalpolitisch Tätigen und Interessierten fördern,
  • thematische Bildungsveranstaltungen, Foren, Hearings und Schulungen zu wichtigen gesetzlichen Grundlagen und politisch aktuellen Themen organisieren,
  • wissenschaftliche Veranstaltungen organisieren sowie Programme entwickeln, begutachten und publik machen.
     

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Das „kommunalpolitische forum“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  2. Das Vermögen und die Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn § 8 Abs. 4 tritt in Kraft.
     
  3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
     
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins gemäß § 2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne nicht beeinträchtigt wird.
     
    § 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
     
  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Voraussetzung ist ein an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag, in dem sich die/der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
     
  2. Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Tod,

b) durch Austritt, der schriftlich dem Vorstand des „kommunalpolitischen forums“ anzuzeigen ist,

c) durch Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinssatzung durch Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung,

d) durch Ausschluss mangels Interesse, der durch den Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens 6 Monate die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Vereinsmittel

Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die vorwiegend durch eine einmalige Aufnahmegebühr und durch den Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Höhe, Fälligkeit und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Über die Aufnahmegebühr und den Beitrag juristischer Personen entscheiden der Vorstand vorläufig und die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des „kommunalpolitisches forum“ sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand
 
§ 7 Mitgliederversammlung
 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des „kommunalpolitisches forum“. Sie hat mindestens einmal im Jahr statt zu finden.
     
  2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen falls der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangen.
     
  3. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Adresse. Ist eine E-Mailadresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitglieds auch an die zuletzt benannte E-Mailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
     
  4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führen grundsätzlich die/der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes.
     
  5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
  • die Wahlen zum Vorstand (§ 8 Abs. 2 der Satzung),
  • die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes (§ 8 Abs. 3)
  • die Entgegennahmen der Tätigkeitsberichte des Vorstandes,
  • die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
  • die Bestimmung der/des Revisionssachverständigen (§ 10 Abs. 2),
  • die Beschlussfassung über Satzungsveränderungen und Auflösung des Vereins (§ 11),
  • die Entscheidung über dem Vorstand unterbreitete Vorlagen sowie Anträge der Mitglieder,
  • die Annahme der Beitragsordnung.

 6.    Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; einer Zweidrittelmehrheit bedürfen jedoch der Beschlussfassungen zu § 4 Abs. 2c, § 8 Abs. 3 erster Teilsatz und § 11 dieser Satzung. Jedes natürliche und juristische Mitglied hat eine Stimme.

 7.    Über alle Mitgliederversammlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 8 Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus

  • der/dem Vorsitzenden
  • den zwei Stellvertretern/innen der/des Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister/in

bis zu vier weiteren Mitgliedern.
 

2.     Die Mitglieder des Vorstandes werden in einem Wahlgang von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
 

3.     Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder vor Beendigung der Wahlperiode mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen und jederzeit mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Ersatz- und Ergänzungswahlen des Vorstandes für den Rest der Wahlperiode vornehmen.
 

4.     Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, können aber auf Beschluss des Vorstandes im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) honoriert werden. Die näheren Einzelheiten dazu regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen, geändert und aufgehoben wird. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
 

5.     Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch die/den Vorsitzende/n mindestens zweimal im Vierteljahr.
 

6.     Die/der Vorsitzende kann Aufgaben der internen Geschäftsführung anderen Personen übertragen.
 

7.     Über Verhandlungen des Vorstandes insbesondere Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 
§ 9 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes darunter die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden vertreten.

§ 10 Rechnungslegung und Revision 

  1. Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr vorzulegen.
     
  2. Der Jahresabschluss ist von einer/m Sachverständigen zu prüfen. Die/der Sachverständige, die/der nicht Mitglied des Vereins zu sein braucht und nicht dem Vorstand angehören darf, wird für jedes Vereinsjahr von der Mitgliederversammlung bestimmt.
     
  3. Jahresabschluss und Tätigkeitsbericht sind zusammen mit dem Prüfbericht der/dem Sachverständigen der Mitgliederversammlung offen zu vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.
     
    § 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung 
  1. Die Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
     
  2. Im Beschluss über die Auflösung des Vereins muss eine Festlegung über das Vermögen getroffen werden. Das Vermögen darf nur einer gemeinnützig anerkannten Vereinigung zur Förderung der Kommunalpolitik zufallen oder dem Land Sachsen-Anhalt zur Verwendung für entsprechende gemeinnützige Zwecke. Solche Festlegungen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
      
    § 12 Schlussbestimmungen
  1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB §§ 21 ff.
     
  2. Die Satzung vom 23. Januar 1993, geändert am 14.12.1996, am 07.04.2001, am 08.11.2009 und am 24.02.2018.